Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen ab 2003
Mit VO BGBl II 462/2002 wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2003 angeordnet,
dass nur mehr Unternehmer, deren Umsätze gem § Abs 1 und
2 UstG im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 100.000,00 nicht überstiegen
haben, von der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung befreit sind.
Wurde die genannte Umsatzgrenze im Jahr 2002 überschritten,
so besteht im Jahr 2003 die Verpflichtung zur monatlichen Einreichung
von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
Die Verpflichtung zur UVA-Abgabe trifft auch Unternehmer, die nur
steuerbefreite Umsätze tätigen.
Um diesen sinnlosen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, hat das BMF
in einer Information vom 7.1.2003 festgehalten, dass Unternehmer, die ausschließlich
gem § 6 Abs 1 Z 7 bis 28 UstG steuerbefreite Umsätze tätigen,
von der Verpflichtung zur Abgabe einer UVA befreit sind, sofern
sich für diesen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung
noch ein Überschuss ergibt.
Die elektronische Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen ab
dem Voranmeldungszeitraum 1/2003 wird über FinanzOnline rechtzeitig
vor dem 15. März 2003 eingerichtet werden. Durch eine Gesetzesänderung,
die Ende Jänner 2003 das Palament passieren soll, soll
nach dem Vorbild der Lohnzettel-Einreichung (§ 84 Abs 1 EstG)
bereits ab dem UVA-Zeitraum 1/2003 die verpflichtende elektronische
Übermittlung der UVA vorgeschrieben werden (eine Übermittlung
auf dem amtlichen Formular wäre diesfalls nur dann zulässig,
wenn die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen
unzumutbar ist). Seit dem 20.1.2003 kann sich bereits jeder Steuerzahler
bzw. Unternehmer über die Homepage des BMF direkt als Teilnehmer
bei FinanzOnline registrieren lassen.
Im neuen UVA-Formular (U 30) sind ab dem Jahr 2003 auch die "nichtsteuerbaren
Auslandsumsätze" anzugeben. Der Fachsenat für Steuerrecht
hat sich anlässlich der Besprechung des neuen UVA-Formulars
immer gegen diese Erweiterung ausgesprochen, da die nichtsteuerbaren
Auslandsumsätze im Regelfall nicht ohne administrativen Mehraufwand
automatisch aus dem Rechnungswesen der Unternehmen ableitbar sind.
Trotzdem wurde diese Kennziffer jetzt in das neue UVA- Formular
aufgenommen. Der Fachsenat für Steuerrecht wird prüfen,
ob eine vorsätzliche Nichtoffenlegung dieser Umsätze in
der UVA Abgabenverfahrens- oder finanzstrafrechtliche Folgen für
den Abgabenpflichtigen nach sich ziehen kann.
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