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Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen ab 2003

Mit VO BGBl II 462/2002 wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2003 angeordnet, dass nur mehr Unternehmer, deren Umsätze gem § Abs 1 und 2 UstG im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 100.000,00 nicht überstiegen haben, von der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung befreit sind. Wurde die genannte Umsatzgrenze im Jahr 2002 überschritten, so besteht im Jahr 2003 die Verpflichtung zur monatlichen Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

Die Verpflichtung zur UVA-Abgabe trifft auch Unternehmer, die nur steuerbefreite Umsätze tätigen.

Um diesen sinnlosen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, hat das BMF in einer Information vom 7.1.2003 festgehalten, dass Unternehmer, die ausschließlich gem § 6 Abs 1 Z 7 bis 28 UstG steuerbefreite Umsätze tätigen, von der Verpflichtung zur Abgabe einer UVA befreit sind, sofern sich für diesen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt.

Die elektronische Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen ab dem Voranmeldungszeitraum 1/2003 wird über FinanzOnline rechtzeitig vor dem 15. März 2003 eingerichtet werden. Durch eine Gesetzesänderung, die Ende Jänner 2003 das Palament passieren soll, soll – nach dem Vorbild der Lohnzettel-Einreichung (§ 84 Abs 1 EstG) – bereits ab dem UVA-Zeitraum 1/2003 die verpflichtende elektronische Übermittlung der UVA vorgeschrieben werden (eine Übermittlung auf dem amtlichen Formular wäre diesfalls nur dann zulässig, wenn die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist). Seit dem 20.1.2003 kann sich bereits jeder Steuerzahler bzw. Unternehmer über die Homepage des BMF direkt als Teilnehmer bei FinanzOnline registrieren lassen.

Im neuen UVA-Formular (U 30) sind ab dem Jahr 2003 auch die "nichtsteuerbaren Auslandsumsätze" anzugeben. Der Fachsenat für Steuerrecht hat sich anlässlich der Besprechung des neuen UVA-Formulars immer gegen diese Erweiterung ausgesprochen, da die nichtsteuerbaren Auslandsumsätze im Regelfall nicht ohne administrativen Mehraufwand automatisch aus dem Rechnungswesen der Unternehmen ableitbar sind. Trotzdem wurde diese Kennziffer jetzt in das neue UVA- Formular aufgenommen. Der Fachsenat für Steuerrecht wird prüfen, ob eine vorsätzliche Nichtoffenlegung dieser Umsätze in der UVA Abgabenverfahrens- oder finanzstrafrechtliche Folgen für den Abgabenpflichtigen nach sich ziehen kann.